Was regelt § 37b EStG?
§ 37b Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht Unternehmen, bestimmte Sachzuwendungen mit 30 % pauschal zu versteuern. Die Steuer übernimmt das zuwendende Unternehmen. Bei wirksamer Pauschalierung muss der Empfänger den betreffenden Vorteil grundsätzlich nicht zusätzlich individuell einkommensteuerlich versteuern.
Die Regelung unterscheidet zwei Empfängergruppen:
- Eigene Mitarbeiter (§ 37b Abs. 2 EStG): Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Externe Empfänger (§ 37b Abs. 1 EStG): Bestimmte betrieblich veranlasste Sachzuwendungen und Geschenke an Personen, die keine eigenen Arbeitnehmer sind, etwa Kunden, Geschäftspartner oder deren Beschäftigte.
Eine wichtige Voraussetzung: Die Zuwendung muss beim Empfänger grundsätzlich steuerpflichtig sein. § 37b EStG begründet keine Steuerpflicht für Leistungen, die ansonsten nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Auch der Betriebsausgabenabzug, mögliche Sozialversicherungsbeiträge und die Umsatzsteuer müssen gesondert geprüft werden.
Wie funktioniert die Pauschalversteuerung mit 30 %?
Die Bemessungsgrundlage bilden grundsätzlich die Aufwendungen des zuwendenden Unternehmens einschließlich Umsatzsteuer. Darauf fallen 30 % pauschale Einkommensteuer an. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Pauschalsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt deshalb auch davon ab, ob und nach welchem Verfahren Kirchensteuer zu entrichten ist.
Rechenbeispiel: Sachprämie von 2.000 Euro
Ein Unternehmen möchte einer Mitarbeiterin für eine besondere Jahresleistung eine Sachprämie gewähren. Wir unterstellen, dass die Voraussetzungen des § 37b Abs. 2 EStG erfüllt sind und die maßgebliche Bemessungsgrundlage 2.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer beträgt. Die Mitarbeiterin ist kirchensteuerpflichtig. Das Unternehmen wendet das Nachweisverfahren an; im Beispiel gilt ein Kirchensteuersatz von 9 %.
- Sachzuwendung: 2.000 €
- Pauschalsteuer (30 %): 600 €
- Solidaritätszuschlag (5,5 % von 600 €): 33 €
- Kirchensteuer (9 % von 600 €): 54 €
- Pauschalsteuer einschließlich Zuschlägen: 687 €
Aus dem unterstellten Sachwert und den Steuerbeträgen ergibt sich eine rechnerische Summe von 2.687 Euro.
Das ist jedoch nicht automatisch die endgültige wirtschaftliche Belastung des Unternehmens. Insbesondere ein möglicher Vorsteuerabzug, Sozialversicherungsbeiträge und weitere Kosten müssen zusätzlich berücksichtigt werden. Auch die Kirchensteuer kann bei anderer Sachlage oder Anwendung des vereinfachten Verfahrens abweichen.
Entscheidend: Eine Sachprämie kann für Mitarbeiter attraktiv sein, muss für das Unternehmen aber nicht zwangsläufig günstiger sein als eine Geldprämie.
Was bedeutet die 10.000-Euro-Grenze nach § 37b EStG?
Die 10.000-Euro-Grenze ist kein Steuerfreibetrag. Sie begrenzt die Möglichkeit der Pauschalversteuerung und muss auf zwei Ebenen geprüft werden.
1. Höchstbetrag je Empfänger und Wirtschaftsjahr
Bei mehreren grundsätzlich begünstigten Sachzuwendungen an dieselbe Person sind die relevanten Aufwendungen zusammenzurechnen. Übersteigen diese im Wirtschaftsjahr 10.000 Euro, ist der darüberliegende Betrag von der Pauschalversteuerung ausgeschlossen.
Beispiel: Ein Geschäftspartner erhält drei grundsätzlich begünstigte Sachzuwendungen im Wert von jeweils 4.000 Euro.
Von den insgesamt 12.000 Euro können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen höchstens 10.000 Euro nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. Die verbleibenden 2.000 Euro müssen steuerlich anders behandelt werden.
2. Höchstgrenze für die einzelne Zuwendung
Auch die einzelne Zuwendung darf 10.000 Euro nicht überschreiten. Erhält ein Geschäftspartner beispielsweise eine einzelne, grundsätzlich steuerpflichtige Incentive-Reise im Wert von 10.500 Euro, kann diese Reise insgesamt nicht nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. Die Grenze ist daher weder ein monatlicher Freibetrag noch eine allgemeine Steuerbefreiung für Geschenke.
Welche Geschenke und Sachzuwendungen sind begünstigt?
Unter § 37b EStG können beispielsweise hochwertige Sachgeschenke, Veranstaltungstickets, Incentive-Reisen oder zusätzliche Sachprämien fallen. Voraussetzung ist, dass die konkrete Leistung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Geldzahlungen sind keine Sachzuwendungen. Auch die nachträgliche Erstattung einer privaten Anschaffung ist nicht automatisch begünstigt. Bei Gutscheinen kommt es auf deren tatsächliche Ausgestaltung und die steuerliche Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug an.
Welche anderen steuerlichen Grenzen gibt es?
Nicht jede Sachzuwendung muss nach § 37b EStG versteuert werden. Für kleinere Leistungen können andere Regelungen gelten:
- 50 Euro monatliche Sachbezugsfreigrenze: Bestimmte zusätzliche Sachbezüge an Arbeitnehmer können bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen bis zu dieser monatlichen Grenze steuerfrei sein.
- 60 Euro für persönliche Aufmerksamkeiten: Bestimmte Sachgeschenke an Arbeitnehmer aus besonderem persönlichem Anlass, beispielsweise zum Geburtstag, gehören bis zu dieser Grenze nicht zum Arbeitslohn.
- 10 Euro für Streuwerbeartikel: Nach der Verwaltungsauffassung müssen Sachzuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 10 Euro grundsätzlich nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einbezogen werden.
Diese Regelungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Ob eine Leistung steuerfrei bleibt oder nach § 37b EStG pauschal versteuert werden kann, muss anhand des konkreten Falls geprüft werden.
Sachzuwendungen an Mitarbeiter: Was ist zu beachten?
Für eigene Arbeitnehmer können zusätzliche Sachprämien ein Instrument zur Anerkennung besonderer Leistungen und zur Mitarbeiterbindung sein. Für die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG müssen sie jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Ein bestehender Geld- oder Bonusanspruch lässt sich daher nicht ohne Weiteres nachträglich durch eine Sachprämie ersetzen. Unternehmen sollten bereits vor der Zusage klären, welche Leistungen gewährt werden, ob bestehende Vergütungsansprüche betroffen sind und wie die Abrechnung erfolgen soll.
Sind pauschal versteuerte Mitarbeiterprämien sozialversicherungsfrei?
Nein, nicht automatisch.
Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG gehören grundsätzlich zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht vorliegen und die maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht ausgeschöpft sind, können Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge entstehen.
Das bedeutet: Für das Unternehmen können zusätzliche Arbeitgeberbeiträge anfallen. Bei Beschäftigten können die Arbeitnehmerbeiträge das verbleibende Netto aus dem laufenden Gehalt mindern, obwohl die Sachprämie selbst nicht in Geld ausgezahlt wird.
Was gilt bei Mitarbeitern anderer Unternehmen?
Für bestimmte nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuerte Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV eine Ausnahme von der Zuordnung zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt vor.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht entsprechend für Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens.
Deshalb müssen die Empfängerstellung und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung vor der Gewährung geklärt werden.
Geschenke an Geschäftspartner: 50-Euro-Grenze oder 10.000-Euro-Grenze?
Bei Geschenken an Kunden und Geschäftspartner müssen Unternehmen zwei unterschiedliche steuerliche Fragen auseinanderhalten.
Die 10.000-Euro-Grenze nach § 37b EStG betrifft die Möglichkeit der Pauschalversteuerung.
Die 50-Euro-Grenze nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG betrifft dagegen den Betriebsausgabenabzug für Geschenke an Personen, die keine eigenen Arbeitnehmer sind.
Die 50 Euro sind eine Freigrenze je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Wird sie überschritten, entfällt grundsätzlich der Betriebsausgabenabzug für die betreffenden Geschenke insgesamt.
Gelten die 50 Euro brutto oder netto?
Das hängt von der Vorsteuerabzugsberechtigung ab. Kann das Unternehmen die Umsatzsteuer auf das Geschenk grundsätzlich als Vorsteuer abziehen, ist für die Freigrenze der Nettowert maßgeblich. Besteht kein entsprechender Vorsteuerabzug, ist grundsätzlich der Bruttowert zu berücksichtigen.
Beispiel: Ein Geschenk kostet 58,31 Euro brutto, darin enthalten sind 9,31 Euro Umsatzsteuer.
Bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung beträgt der maßgebliche Nettowert 49 Euro. Die Freigrenze wird damit nicht überschritten. Ohne Vorsteuerabzugsberechtigung sind dagegen grundsätzlich 58,31 Euro maßgeblich. Die Freigrenze wird überschritten.
Wird die übernommene Pauschalsteuer zur 50-Euro-Grenze hinzugerechnet?
Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung wird bei der Prüfung der Geschenkfreigrenze aus Vereinfachungsgründen allein auf den Wert der Zuwendung abgestellt. Die übernommene Pauschalsteuer wird nicht hinzugerechnet. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer selbst richtet sich danach, ob die Aufwendungen für das zugrunde liegende Geschenk als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Eine mögliche Pauschalversteuerung bedeutet also nicht automatisch, dass auch das Geschenk und die übernommene Steuer als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Sachzuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer: Welche Risiken bestehen?
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist besonders sorgfältig zu prüfen, weshalb die Gesellschaft eine Sachleistung gewährt. Ist der Vorteil durch ein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis veranlasst, kann eine Behandlung als Arbeitslohn infrage kommen. Beruht die Leistung dagegen auf der Gesellschafterstellung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen. Gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen fallen nicht unter die Pauschalierung nach § 37b EStG.
Beispiel: Eine GmbH finanziert ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein hochwertiges, privat genutztes Fitnessgerät.
Allein die Rechnung auf den Namen der GmbH macht daraus noch keine steuerlich anzuerkennende Sachprämie. Entscheidend sind insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen, der tatsächliche Anlass und die Frage, ob einem fremden Geschäftsführer unter vergleichbaren Bedingungen dieselbe Leistung gewährt worden wäre. Gerade bei privaten Anschaffungen sollte deshalb die steuerliche Behandlung vorab geklärt werden.
Checkliste: Sachzuwendungen rechtssicher vorbereiten
Bevor ein Unternehmen eine größere Sachprämie oder ein Geschäftspartnergeschenk gewährt, sollten folgende Fragen geklärt sein:
- Empfänger: Handelt es sich um einen eigenen Mitarbeiter, einen externen Geschäftspartner oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer?
- Art der Zuwendung: Ist die Leistung tatsächlich eine begünstigte, steuerpflichtige Sachzuwendung?
- Zusätzlichkeit: Werden bestehende Vergütungsansprüche berücksichtigt?
- Grenzen: Werden die Höchstbeträge je Empfänger und Einzelzuwendung eingehalten?
- Kosten: Sind Pauschalsteuer, Zuschläge, Sozialversicherung und mögliche Umsatzsteuerfolgen kalkuliert?
- Dokumentation: Sind Empfänger, Zeitpunkt, Anlass, Art und Wert der Zuwendung nachvollziehbar erfasst?
Wie wird das Pauschalierungswahlrecht ausgeübt?
Die Entscheidung für § 37b EStG ist grundsätzlich einheitlich für die jeweils betroffene Empfängergruppe zu treffen. Das Unternehmen kann das Wahlrecht für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer und an externe Empfänger gesondert ausüben. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist für eigene Arbeitnehmer das Kalenderjahr maßgeblich. Im regulären Verfahren erfolgt die Wahlrechtsausübung über die Lohnsteuer-Anmeldung. Die Steuer ist nach den gesetzlichen Fristen abzuführen.
Besonderheit bei Lohnsteuer-Außenprüfungen: Seit der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 kann das Wahlrecht für den Prüfungszeitraum unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausgeübt werden. Das ist spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung erlassenen Bescheide möglich. Außerdem muss das Unternehmen den Empfänger über die Übernahme der Pauschalsteuer informieren.
Häufige Fragen zu § 37b EStG
Sind Sachzuwendungen bis 10.000 Euro steuerfrei?
Nein. Die Grenze bestimmt lediglich die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Bei Anwendung der Vorschrift beträgt die Pauschalsteuer grundsätzlich 30 % zuzüglich der entsprechenden Zuschläge.
Kann ein Arbeitgeber die Steuer auf eine Mitarbeiterprämie übernehmen?
Ja. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Einkommensteuer für zusätzliche Sachzuwendungen mit 30 % pauschal übernehmen. Mögliche Sozialversicherungsbeiträge sind gesondert zu berücksichtigen.
Können Geschäftspartnergeschenke über 50 Euro pauschal versteuert werden?
Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen des § 37b EStG erfüllt sind. Die 50-Euro-Grenze betrifft den Betriebsausgabenabzug und ist von der 10.000-Euro-Grenze für die Pauschalierung zu unterscheiden.
Sind Geschenke an Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 37b EStG begünstigt?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Sachleistung steuerlich als Arbeitslohn anzuerkennen ist oder durch die Gesellschafterstellung veranlasst wurde. Verdeckte Gewinnausschüttungen fallen nicht unter die Pauschalierung nach § 37b EStG.
Fazit: Sachzuwendungen zuerst steuerlich prüfen, dann gewähren
§ 37b EStG kann für Unternehmen eine sinnvolle Möglichkeit bieten, die Einkommensteuer auf ausgewählte Geschenke und Sachprämien pauschal zu übernehmen. Die 10.000-Euro-Grenze ist jedoch kein Freibetrag. Ebenso bedeutet die Pauschalversteuerung nicht automatisch, dass Sozialversicherungsbeiträge entfallen oder das Geschenk als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Entscheidend sind die Empfängerstellung, die konkrete Sachleistung und die steuerlich korrekte Umsetzung.
Wer diese Fragen vor der Anschaffung klärt, kann die Gesamtkosten realistischer kalkulieren und das Risiko späterer steuerlicher Korrekturen reduzieren.
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