Elektroauto als Firmenwagen: Wann gilt die 0,25-%-Regelung?
Ein begünstigtes Elektroauto als Firmenwagen kann 2026 deutlich günstiger versteuert werden als ein vergleichbarer Verbrenner. Entscheidend sind der Antrieb, der Bruttolistenpreis und der Anschaffungszeitpunkt. Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung wird für die Privatnutzung eines herkömmlichen Firmenwagens grundsätzlich monatlich 1 % des maßgeblichen Bruttolistenpreises angesetzt. Für begünstigte Elektrofahrzeuge gelten reduzierte Berechnungsgrundlagen:
- Reines Elektroauto bis 100.000 Euro: Viertelung des Bruttolistenpreises, entsprechend der 0,25-%-Regelung.
- Reines Elektroauto über 100.000 Euro: Grundsätzlich Halbierung des Bruttolistenpreises, entsprechend der 0,5-%-Regelung.
- Begünstigter Plug-in-Hybrid: Grundsätzlich Halbierung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die 100.000-Euro-Grenze gilt für nach dem 30. Juni 2025 angeschaffte reine Elektrofahrzeuge. Für frühere Anschaffungen gelten gegebenenfalls niedrigere Grenzen.
Warum der Bruttolistenpreis entscheidend ist
Maßgeblich ist grundsätzlich der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer und werkseitiger Sonderausstattung. Der tatsächliche Kaufpreis oder die monatliche Leasingrate bestimmen diesen Wert nicht. Auch ein hoher Einkaufsrabatt ändert deshalb nichts an der für die Pauschalbewertung maßgeblichen Bemessungsgrundlage.
Wie viel Steuern spart ein Elektro-Firmenwagen tatsächlich?
Ein Beispiel zeigt die Unterschiede zwischen einem Verbrenner und einem begünstigten Elektroauto. Ein Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen mit 60.000 Euro Bruttolistenpreis. Das Fahrzeug darf privat genutzt werden. Die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer. Für den Arbeitsweg wird die monatliche 0,03-%-Methode verwendet.
Beim Elektroauto werden in diesem Beispiel monatlich 240 Euro statt 960 Euro als geldwerter Vorteil angesetzt.
Das entspricht einer Differenz von 8.640 Euro im Jahr.
Wichtig: Diese 8.640 Euro sind keine unmittelbare Steuerersparnis. Sie verringern den steuerlich anzusetzenden Arbeitslohn. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt insbesondere vom persönlichen Steuersatz und gegebenenfalls der Sozialversicherungspflicht ab.
Warum die 100.000-Euro-Grenze so wichtig ist
Gerade bei hochwertigen Elektrofahrzeugen kann die Fahrzeugkonfiguration erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Die 100.000-Euro-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird sie überschritten, entfällt die Viertelregelung für das gesamte Fahrzeug.
Beispiel bei reiner Privatnutzung:
- Elektroauto mit 100.000 Euro Bruttolistenpreis: 250 Euro monatlicher geldwerter Vorteil
- Elektroauto mit 105.000 Euro Bruttolistenpreis: 525 Euro monatlicher geldwerter Vorteil
Bereits 5.000 Euro zusätzlicher Bruttolistenpreis können den monatlichen Ansatz damit um 275 Euro erhöhen. Wer ein Fahrzeug nahe der Grenze konfigurieren möchte, sollte insbesondere die Sonderausstattung vor der Bestellung berücksichtigen.
Elektroauto abschreiben: 75 % im Anschaffungsjahr
Für Unternehmen bietet 2026 nicht nur die Privatnutzungsbesteuerung Vorteile.
Nach § 7 Abs. 2a EStG können für bestimmte Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens im Anschaffungsjahr 75 % der maßgeblichen Anschaffungskosten abgeschrieben werden.
Die Regelung gilt für begünstigte Elektrofahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Die Abschreibung verteilt sich auf sechs Jahre: 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im ersten Folgejahr, jeweils 5 % im zweiten und dritten Folgejahr, 3 % im vierten und 2 % im fünften Folgejahr. Besonders relevant: Die 75 % im Anschaffungsjahr werden nicht monatsweise gekürzt.
Beispiel: Elektroauto mit 80.000 Euro Anschaffungskosten
Eine GmbH kauft 2026 ein begünstigtes Elektrofahrzeug. Die steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten betragen 80.000 Euro.
80.000 € × 75 % = 60.000 € Abschreibung im Anschaffungsjahr.
Das kann den steuerpflichtigen Gewinn deutlich reduzieren und Liquiditätsvorteile durch die zeitlich vorgezogene steuerliche Entlastung schaffen. Allerdings handelt es sich nicht um 60.000 Euro zusätzliche Steuerersparnis. Die Abschreibung wird vor allem in die ersten Jahre verlagert. Die 100.000-Euro-Grenze der Viertelregelung gilt nicht als allgemeine Obergrenze für diese Abschreibung.
Elektroauto als Firmenwagen kaufen oder leasen?
Ob Kauf oder Leasing günstiger ist, hängt von der gesamten finanziellen und steuerlichen Situation ab. Bei einem Kauf kann das Unternehmen unter den gesetzlichen Voraussetzungen die besondere 75-%-Abschreibung nutzen. Bei einem klassischen Leasingvertrag wird das Fahrzeug steuerlich hingegen regelmäßig dem Leasinggeber zugerechnet. Der Leasingnehmer kann die besondere Abschreibung dann nicht selbst geltend machen. Stattdessen sind bei ihm grundsätzlich die abzugsfähigen Leasingaufwendungen zu berücksichtigen. Für einen sinnvollen Vergleich sollten insbesondere Finanzierung, Liquiditätsbedarf, Steuerwirkungen, laufende Kosten, geplante Nutzungsdauer und Restwert berücksichtigt werden.
Eine niedrigere monatliche Leasingrate bedeutet nicht automatisch niedrigere Gesamtkosten.
1-%-Regelung, Fahrtenbuch oder Homeoffice: Was lohnt sich?
Die pauschale Dienstwagenbesteuerung ist vergleichsweise einfach. Bei geringer Privatnutzung kann allerdings ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch günstiger sein. Die Begünstigung für Elektrofahrzeuge geht dabei nicht automatisch verloren. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen werden insbesondere die Anschaffungskosten beziehungsweise vergleichbare Fahrzeugaufwendungen bei der Berechnung des Nutzungswerts nur anteilig berücksichtigt.
Wenige Fahrten ins Büro?
Wer nur gelegentlich zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, sollte außerdem die 0,002-%-Einzelbewertung prüfen. Statt des pauschalen monatlichen 0,03-%-Ansatzes werden dann unter den geltenden Voraussetzungen die tatsächlichen Fahrtage berücksichtigt. Die Einzelbewertung ist auf höchstens 180 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen die konkreten Fahrtage monatlich und fahrzeugbezogen dokumentiert und dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Gerade bei regelmäßigem Homeoffice kann sich dadurch ein geringerer geldwerter Vorteil ergeben.
Was gilt für GmbH-Geschäftsführer?
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern stellt sich häufig die Frage, ob die GmbH das Elektroauto anschaffen und zur Verfügung stellen oder der Geschäftsführer das Fahrzeug privat erwerben sollte. Entscheidend sind dabei nicht nur der Kaufpreis und die Privatnutzungsbesteuerung. Auch Abschreibung, laufende Kosten, Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer und Finanzierung müssen berücksichtigt werden. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern sollte die Privatnutzung klar, wirksam und im Voraus vereinbart sein. Fehlende oder steuerlich nicht anzuerkennende Vereinbarungen können zu Risiken bis hin zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Für Einzelunternehmer gilt außerdem eine wichtige Besonderheit: Die pauschale 1-%-Methode setzt grundsätzlich voraus, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Ladestrom 2026: Welche steuerlichen Vorteile gelten?
Auch die Ladekosten gehören in die Wirtschaftlichkeitsrechnung. Das zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Laden an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei sein.
Laden zu Hause: 0,34 Euro je Kilowattstunde
Seit 2026 gelten neue Vereinfachungen bei der Erstattung selbst getragener Stromkosten für betriebliche Dienstwagen. Wird die geladene Strommenge über einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen, kann für 2026 eine Strompreispauschale von 0,34 Euro je Kilowattstunde angesetzt werden.
Beispiel: 3.000 kWh × 0,34 € = 1.020 €.
Alternativ können die tatsächlichen Stromkosten nach den Vorgaben der Finanzverwaltung berücksichtigt werden. Das Wahlrecht ist für das jeweilige Kalenderjahr einheitlich auszuüben. Nachgewiesene Ladekosten an öffentlichen Ladesäulen können gesondert berücksichtigt werden. Die steuerfreie Erstattung selbst getragener Ladestromkosten bei einem betrieblichen Dienstwagen ist von der Erstattung für ein privates Elektroauto des Arbeitnehmers zu unterscheiden.
Welche Vorteile haben Plug-in-Hybride und reine Elektroautos noch?
Plug-in-Hybride erhalten nicht automatisch dieselben Vergünstigungen wie reine Elektrofahrzeuge. Für Anschaffungen von 2025 bis 2030 kommt die Halbierung der Bemessungsgrundlage insbesondere infrage, wenn das Fahrzeug höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstößt oder eine elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern erreicht. Auch die Kfz-Steuer kann einen Unterschied machen: Für begünstigte reine Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2030 gilt grundsätzlich eine Befreiung von bis zu zehn Jahren, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.
Achtung: Die 0,25-%-Regelung gilt nicht automatisch für die Umsatzsteuer
Ein wichtiger Punkt wird bei der Dienstwagenplanung häufig übersehen.
Die einkommen- und lohnsteuerlichen Begünstigungen von Elektrofahrzeugen werden nicht einfach auf die Umsatzsteuer übertragen.
Insbesondere der Vorsteuerabzug, die unternehmerische Zuordnung des Fahrzeugs und die umsatzsteuerliche Behandlung der Privatnutzung müssen gesondert beurteilt werden. Bei einem von der GmbH an einen Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeug können andere umsatzsteuerliche Regeln relevant sein als bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Einzelunternehmer. Deshalb sollte die gesamte Steuerwirkung geprüft werden, bevor eine Kauf- oder Leasingentscheidung getroffen wird.
Checkliste: Was sollten Unternehmer vor der Bestellung prüfen?
Bevor ein Elektroauto als Firmenwagen angeschafft wird, sollten folgende Fragen geklärt sein:
- Fahrzeug und Listenpreis: Reines Elektroauto oder Plug-in-Hybrid? Welche Begünstigung gilt und bleibt der Listenpreis innerhalb der maßgeblichen Grenze?
- Nutzung: Wer nutzt das Fahrzeug und welche Besteuerungsmethode ist günstiger?
- Kauf oder Leasing: Wie unterscheiden sich Finanzierung, Abschreibung, Liquidität und Gesamtkosten?
- Ladestrom und Umsatzsteuer: Wie werden Kosten erstattet und welche umsatzsteuerlichen Folgen entstehen?
- Geschäftsführer: Ist die Fahrzeugüberlassung steuerlich wirksam vereinbart?
Eine fundierte Entscheidung berücksichtigt sämtliche Kosten und Steuerwirkungen – nicht nur die monatliche Leasingrate oder den geldwerten Vorteil.
Häufige Fragen zum Elektroauto als Firmenwagen 2026
Gilt die 0,25-%-Regelung auch für gebrauchte Elektroautos?
Ja. Auch gebraucht angeschaffte reine Elektrofahrzeuge können begünstigt sein. Maßgeblich sind insbesondere der Anschaffungszeitpunkt, der ursprüngliche Bruttolistenpreis und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Gilt die 75-%-Abschreibung auch für Elektroautos über 100.000 Euro?
Ja. § 7 Abs. 2a EStG enthält keine entsprechende allgemeine 100.000-Euro-Grenze. Entscheidend sind die Voraussetzungen für die besondere Abschreibung.
Ist ein Elektro-Firmenwagen beim Kauf oder Leasing günstiger?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind insbesondere Finanzierung, Liquidität, steuerliche Auswirkungen, laufende Kosten und die geplante Nutzungsdauer.
Fazit: Erst rechnen, dann bestellen
Ein Elektroauto als Firmenwagen kann 2026 erhebliche steuerliche Vorteile bieten. Besonders interessant sind die 0,25-%-Regelung, die 100.000-Euro-Grenze und die 75-%-Abschreibung.
Ob sich ein Elektro-Firmenwagen tatsächlich lohnt, entscheidet jedoch die Gesamtwirtschaftlichkeit.
Wer Fahrzeugpreis, Nutzung, Finanzierung, Abschreibung, Ladestrom und Umsatzsteuer bereits vor der Bestellung berücksichtigt, kann seine Entscheidung auf eine fundierte wirtschaftliche Grundlage stellen.
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